| Recht - Verwandte ArtikelEs handelt sich hier um eine Übersicht die Definition, die dem Wissensgebiet Recht verwandt sind.Dieser Link führt Sie zum Artikel über Recht.Die Eng-verwandte Artikel behandeln direkt das Thema Recht. Dort finden Sie Recht Beschreibung. Wenn es sich um ein definierbares Objekt handelt muss es dort auch eine Recht Definition geben. Verweise zu den anderen Beschreibungen - in welchen es ebenfalls über Recht geht - befinden sich weiter unten.
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- Abkürzungen/Gesetze und Recht (32409 Byte)
4: :'''[[Gesetz]]e und [[Recht]] '''
- Recht (20126 Byte)
2: '''Recht''' ist vielgestaltig. Recht regelt alle Lebensbereiche in verschiedenen Kulturkreisen. Recht umfasst viele Rechtsgebiete mit unterschiedlicher Systematik.
4: Es ist daher nicht zu erwarten, dass Recht kurz und einprägsam so umfassend definiert werden kann, dass alle wesentlichen Aspekte erfasst werden. Dem Verständnis dienen daher insbesondere Aussagen zu Teilaspekten (zum Beispiel: formelles Recht, materielles Recht).
- Öffentliches Recht (2772 Byte)
1: Das '''öffentliche Recht''' zeichnet sich dadurch aus, dass es nicht die Beziehungen von [[Bürger]]n untereinander regelt, sondern die '''Beziehungen zwischen Bürger und [[Staat]]''' und den Trägern öffentlicher Gewalt (vgl. [[Verwaltung]]) untereinander.
3: Für die Unterscheidung zum [[Privatrecht]] gibt es folgende Haupttheorien:
5: # '''Interessentheorie''': Interessensunterscheidung, die bereits [[Ulpian]] als wesentlich ansah: ''"Publicum ius est quod ad statum rei Romanae spectat, privatum quod ad singulorum utilitatem."'' – ''Das öffentliche Recht behandelt die Belange des römischen Staates, das private ist für den Nutzen des Einzelnen.''
- Stichworte Zum Recht (36 Byte)
1: #REDIRECT [[Liste der Rechtsthemen]]
- Deutsches Recht (901 Byte)
5: Eine dieser Quellen ist das virtuelle Deutsche Rechtswörterbuch, welches die Quellen des Culmischen oder [[Kulmer Recht]]es aufführt :[http://www.rzuser.uni-heidelberg.de/~cd2/drw/a/K222.htm]
- Kulmer Recht (881 Byte)
1: '''Kulmer Recht''' früher ''culmer recht'', auch Culmisches Recht war für das ganze Land [[Preußen]] zuständig.
5: ''...in allen gerichten, zu culmischen rechte gelegen, soll man klagen und richten zu deutscher sprache. 1594 Culm''
- Stichworte zum Recht (36 Byte)
1: #REDIRECT [[Liste_der_Rechtsthemen]]
- Instanz (Recht) (5932 Byte)
1: Die '''Instanz''' (gleichbedeutend mit Rechtszug) ist ein Verfahrensabschnitt vor einem bestimmten Gericht aus dem [[Hierarchie|hierarchischen]] Aufbau der Gerichtsbarkeit. Wer vor den deutschen [[Gericht]]en [[Rechtsschutz]] sucht, dem ist in der Regel ein mehrstufiger "Instanzenzug" eröffnet.
3: Einen durch die [[Verfassung]] garantierten Anspruch auf mehrere Instanzen gibt es jedoch nicht. Ein solcher Anspruch folgt auch nicht aus Art. 19 Abs. 3 Grundgesetz, der den ''effektiven Rechtsschutz'' garantiert. Nach Ansicht der Verfassungsgerichtsbarkeit setzt dies nämlich nicht mehrere Instanzen voraus.
5: Um zur nächsthöheren Instanz zu gelangen, bedarf es eines [[Rechtsmittel]]s. Dies sind im deutschen Recht [[Berufung (Recht)|Berufung]], [[Revision (Recht)|Revision]] und [[Beschwerde]]. Jedes Verfahren ist in der Regel auf maximal drei Instanzen begrenzt.
- Vorsatz (Recht) (21 Byte)
- Berufung (Recht) (2467 Byte)
1: Die '''Berufung''' ist ein [[Rechtsmittel]] gegen ein [[Urteil]] der ersten [[Instanz (Recht)|Instanz]]. Die Berufungs[[verhandlung]] findet dann vor der [[Berufungsinstanz]] bzw. dem Berufungsgericht, auch [[Appellation]]sgericht statt.
3: Mit der '''Berufung''' werden die erstinstanzlich gesammelten Tatsachen erneut überprüft. Im deutschen [[Zivilprozess|Zivilverfahren]] ist dies jedoch eingeschränkt ("[[Novenrecht]]").
4: Eine zulässige Berufung muss die [[Form (Recht)|Form]] und die [[Frist]] einhalten und entweder die [[Beschwer]] erreichen oder vom Ausgangsgericht im Urteil zugelassen werden.
5: Bei Zivilverfahren beträgt die Zulassungssumme (Beschwer) zur Berufung mehr als 600 Euro, im [[Arbeitsrecht|Arbeitsgerichtsverfahren]] ebenfalls. Die Sozialgerichtsbarkeit sieht ebenfalls Zulassungsvoraussetzungen (in der Regel 500 Euro Zulassungssumme).
- Gericht (Recht) (21 Byte)
- Römisches Recht (2708 Byte)
1: ...e Recht''' war zunächst ein aus langjähriger Übung entstandenes und erst später schriftlich fixiertes Recht (sog. [[Gewohnheitsrecht]]). Eines der wichtigsten Gesetzeswerke des römischen Rechts waren die [[Zwölftafelgesetz|Zwölftafelgesetze]] sowie die [[Edikt]]e der [[Magistrat]]e und der [[Praetor]]en (sog. [[ius honoratiorum]]). Eine wichtige Unterscheidung war den Bewohnern Roms das Verkehrsrecht zwischen den Römern selbst (''ius civile'') und das mit den anderen Völkern anwendbare Recht (''ius gentium'').
5: Die Fortentwicklung oblag den italienischen Juristen – deren Rechtsschule von [[Bologna]] sich zu einer der ersten [[Universität]]en [[Europa]]s entwickelte.
- Sache (Recht) (3443 Byte)
1: Eine '''Sache''' ist nach deutschem Recht ein ''körperlicher Gegenstand'' (§ 90 [[BGB]]). Damit ist jede im Raum abgrenzbare Materie eine Sache, gleich ob fest, flüssig oder gasförmig; also z.B. auch Gas oder Wasser in Flaschen. Entscheidend ist jedoch die [[Verkehrsanschauung]], nicht die [[Physik]].
3: Nach § 90a BGB sind Tiere keine Sachen. Auf sie finden jedoch die für Sachen geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung. Das bedeutet, dass man z. B. einen Hund ohne weiteres nach den Vorschriften über den Kaufvertrag kaufen und nach den [[Sachenrecht|sachenrechtlichen]] Vorschriften [[Übereignung|übereigenen]] kann. Sinn der Regelung ist es, die Tiere als Mitgeschöpfe wenigstens gedanklich von den Sachen zu unterscheiden. Bei der Anwendung von Vorschriften über Sachen ergeben sich aber keine Unterschiede zu den Sachen im Sinne von § 90 BGB.
5: Nach der überwiegenden Auffassung in der Rechtswissenschaft ist auch der menschliche [[Leiche|Leichnam]] nicht als Sache anzusehen.
- Verband (Recht) (901 Byte)
1: '''Verbände''' im rechtlichen Sinne sind Zusammenschlüsse oder Vereinigungen von [[natürliche Person|natürlichen]] oder [[juristische Person|juristischen Person]]en (Interessengruppen). Verbände sind im Prinzip (auch) [[Verein]]e. In der Regel erwachsen sie aus [[Monopol]]stellungen. Insofern kommt ihnen eine gehobene gesellschaftliche Bedeutung zu. [[Gewerkschaft]]en und [[Arbeitgeber]] können beispielsweise [[Tarifvertrag|Tarifverträge]] aushandeln, denen Gesetzeskraft erwächst. Verbraucherverbände genießen...
- Systematische Struktur Deutsches Recht (14829 Byte)
1: ''siehe auch:'' [[Portal Recht|Eingangsseite Recht]] | [[Liste der Rechtsthemen|Stichwortverzeichnis Recht]] | [[Liste der Referenztabellen]]
2: <br>Das deutsche Recht lässt sich in drei Bereiche unterteilen
3: # '''Öffentliches Recht''': Dieses umfasst die Beziehungen des Einzelnen zum Staat und der staatlichen Hoheitsträger zueinander. Hierzu gehören beispielsweise Europarecht, Völkerrecht, Staatsrecht, Verfassungsrecht, Verwaltungsrecht, Steuerrecht, Sozialrecht, Strafrecht, Prozessrecht, Kommunalrecht, Polizei- und Ordnungsrecht, öffentliches Dienstrecht, Wirtschaftsverwaltungsrecht, Umweltrecht, Baurecht, Gewerberecht und Kartellrecht.
4: # '''Privatrecht''': Dieses regelt die Beziehungen der Einzelnen untereinander. Hierzu gehören beispielsweise das Bürgerliche Recht (Schuld-, Sachen-, Familien, Erbrechts usw.), Handelsrecht (Aktienrecht, Genossenschaftsrecht, Wertpapierrecht, Gesellschaftsrecht usw.), Gewerblicher Rechtsschutz und Wettbewerbsrecht (Marken- und Patentrecht, Wettbewerbsrecht usw.) sowie Verkehrsrecht (Reise-, Speditions-, Fracht-, Eisenbahn, Seefrachtrecht usw.).
5: # '''Strafrecht''': Das Strafrecht sanktioniert gewisse Gesetzesverstöße mit dem Einsatz von Kriminalstrafe. Geregelt ist das Strafrecht im StGB und in einzelnen Vorschriften anderer Gesetze (so gen. Nebenstrafrecht)
- Revision (Recht) (6869 Byte)
3: Im deutschen Recht ist die '''Revision''' ein [[Rechtsmittel]], das gegen [[Urteil]]e zugelassen ist oder der Zulassung bedarf. Dieses Rechtsmittel kann sich nur auf die Verletzung [[formelles Recht|formellen]] oder [[materielles Recht|materiellen]] Rechts berufen. Anders als bei der [[Berufung (Recht)|Berufung]] werden bei der Revision daher keine neuen [[Beweis]]e erhoben. Die Revisions[[Instanz (Recht)|instanz]] ist daher keine [[Tatsacheninstanz]].
- Frucht (Recht) (690 Byte)
1: Nach deutschem [[Sachenrecht]] sind Früchte Erzeugnisse einer [[Sache (Recht)|Sache]] oder Erträge eines Rechts. Zusammen mit den Gebrauchsvorteilen stellen die Früchte die [[Nutzung]]en dar (vgl. [http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/bgb/__99.html § 99] BGB). Man unterscheidet:
4: :* die unmittelbaren Rechtsfrüchte (z. B. [[Dividende]] für den [[Aktionär]])
5: :* die mittelbaren Sach- und Rechtsfrüchte (z. B. [[Miete|Mieteinnahme]] durch den Eigentümer)
- Portal Recht (9107 Byte)
2: ! style="background:#FFDAB9;" colspan="2" | Artikel zum Thema [[Recht|RECHT]] in der WIKIPEDIA
- Latein im Recht (2348 Byte)
1: Viele im Rechtswesen etablierte Formeln und Rechtsgebilde sind lateinisch, beispielsweise:
- Auslegung (Recht) (2708 Byte)
1: Unter '''Auslegung''' versteht man in der [[Rechtswissenschaft]] die [[Methode]] der Inhaltsbestimmung von [[Rechtsnorm]]en (und anderen rechtlich relevanten Begriffen, wie z.B. [[Vertragsklausel]]n).
Beschreibungen, in welchen das Thema Recht angesprochen wird, aber nicht direkt behandelt.
Falls Sie in der oberen Artikel-Liste nichts passendes gefunden haben, können Sie folgende Artikel durchstöbern. Diese Artikel wurden ausgesucht, weil es dort ebenfalls um das Thema Recht geht. - Abkürzungen (3075 Byte)
- Abkürzungen/Gesetze und Recht (32409 Byte)
4: :'''[[Gesetz]]e und [[Recht]] '''
- US-amerikanische Filmgeschichte/1910er Jahre (15492 Byte)
- Antike (27352 Byte)
- Arbeit (Soziologie) (12601 Byte)
- Abraham Lincoln (33864 Byte)
- Anis (5661 Byte)
- Afghanistan (11840 Byte)
- Arbeitskampf (1849 Byte)
3: Die rechtliche Lage der Arbeitgeber und Arbeitnehmer ist von Staat zu Staat unterschiedlich geregelt.
5: Auf Seiten der Arbeitnehmer ist die Organisation in [[Gewerkschaft]]en als Gegengewicht zur finanziellen Macht der Arbeitgeber wichtig, des weiteren sind so genannte wilde Streiks (die nicht von einer Gewerkschaft organisiert werden) nicht zulässig. Auch das Recht zum [[Streik]] als Mittel im Arbeitskampf ohne Kündigungsgefahr ist von großer Bedeutung. Weitergehende Methoden auf Seiten der Arbeitnehmer sind die [[Betriebsblockade|Blockade nichtbestreikter Betriebe]]. Ist ein Streik nicht möglich oder strategisch inopportun können Arbeitnehmer ebenfalls [[Dienst nach Vorschrift]] leisten. Die beiden letztgenannten Maßnahmen sind illegal und nicht von der [[Koalitionsfreiheit]] gedeckt.
- Arbeitsrecht (5591 Byte)
1: Das '''Arbeitsrecht''' regelt das Beschäftigungsverhältnis des abhängig Tätigen zu seinem [[Arbeitgeber]] (AG). Arbeitsrecht ist somit das Sonderrecht der [[Arbeitnehmer]] (AN).
3: Dieser Artikel behandelt das '''deutsche Arbeitsrecht'''. Für das '''schweizerische Arbeitsrecht''', siehe [[Arbeitsrecht (Schweiz)]].
- Aussperrung (1381 Byte)
1: Die '''Aussperrung''' ist im [[Deutschland|deutschen Recht]] eine Maßnahme des [[Arbeitgeber]]s im [[Arbeitskampf]]. Sie bedeutet den vorübergehenden Ausschluss mehrerer Arbeitnehmer von Beschäftigung und Lohnzahlung, also eine Betriebseinstellung. Sie ist in der Praxis stets eine Reaktion (Abwehrmaßnahme) gegen einen [[Streik]]. Die theoretisch denkbare Angriffsaussperrung kommt praktisch nicht vor.
3: Die Zulässigkeit der Aussperrung ist in der rechtswissenschaftlichen und politischen Literatur umstritten, wird in der Rechtsprechung aber schon seit langem anerkannt. Dabei wird die Aussperrung grundsätzlich nur im Rahmen der [[Kampfparität]] gewährt. Ein Spezialfall ist die [[kalte Aussperrung]].
- Augustus (45356 Byte)
- Arthur Schopenhauer (3978 Byte)
- Apple (11748 Byte)
3: '''Apple Computer Inc.''' ist eine [[Aktiengesellschaft]] nach US-amerikanischem Recht mit Sitz in [[Cupertino]], [[Kalifornien]] ([[USA]]), die sowohl [[Computer]] als auch [[Betriebssystem]]e und [[Software|Anwendungssoftware]] herstellt. Das Unternehmen gilt als [[Innovation|innovativ]] in der Umsetzung neuer Ideen und [[Design]]s, sowie hinsichtlich der Anwenderfreundlichkeit seiner Produkte.
- Agatha Christie (8338 Byte)
- Archaeopteryx (7547 Byte)
- Antisemitismus (24806 Byte)
- Atomwaffe (17521 Byte)
- Arabische Sprache (22879 Byte)
- Analog-digital-Umsetzer (11485 Byte)
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