| Kirchenrecht - Verwandte ArtikelEs handelt sich hier um eine Übersicht die Definition, die dem Wissensgebiet Kirchenrecht verwandt sind.Dieser Link führt Sie zum Artikel über Kirchenrecht.Die Eng-verwandte Artikel behandeln direkt das Thema Kirchenrecht. Dort finden Sie Kirchenrecht Beschreibung. Wenn es sich um ein definierbares Objekt handelt muss es dort auch eine Kirchenrecht Definition geben. Verweise zu den anderen Beschreibungen - in welchen es ebenfalls über Kirchenrecht geht - befinden sich weiter unten.
Beschreibungen, die eng mit dem Thema Kirchenrecht verwandt sindFalls Sie die Definition von Kirchenrecht oder Kirchenrecht Beschreibung suchen, dann klicken Sie auf einen der u.g. Verweise. Noch weiter unten befinden sich Verweise zu den Beschreibungen, in welchen das Thema Kirchenrecht angesprochen wird.
- Kirchenrecht (1959 Byte)
1: Das '''Kirchenrecht''' ist das [[Rechtssystem]], in dem die Beziehungen der staatlichen [[Rechtsordnung]] zur [[Religion]] und Religionsgemeinschaft und die innere Rechtsordnung der [[Kirche]] selbst geregelt werden.
3: ...ruch, jedoch bestehen direkte Verbindungen durch Art. 7 [[Grundgesetz|GG]] und Art. 140 GG in Verbindung mit den Art. 137 ff. der [[Weimarer Reichsverfassung]]. Ferner bestehen [[völkerrecht]]liche bzw. [[Staatsvertrag|Staatsverträge]] zwischen den Religionsgemeinschaften, die in der Regel als Körperschaft des öffentlichen Rechts auftreten (Völkerrechtliche Verträge mit der römisch-katholischen Kirche werden regelmäßig als [[Konkordat]]e bezeichnet). Klassisches Beispiel für das Staatskirchenrecht ist das Recht über die [[Kirchensteuer]].
5: Das ''innere Kirchenrecht'' (in der römisch-katholischen Lehre auch '''kanonisches Recht''' genannt) wird durch das göttliche Recht (sog. ''ius divinum'') nach der Lehre der [[Scholastik]]er (insbes. [[Thomas von Aquin]]) beschrieben. Dies gilt jedoch in erster Linie nur für die katholische Kirche, während die evangelische Kirche zumeist ein in den einzelnen Kirchen über [[Gewohnheitsrecht]] gebildetes, unterschiedliches Recht aufweist. In der orthodoxen Kirche bilden die so genannten [[Kanon]]es, d.h. die Beschlü...
- Formmangel (Kirchenrecht) (1663 Byte)
1: '''Formmangel''' bezeichnet im [[katholisch]]en [[Kirchenrecht]] das Fehlen der zur Gültigkeit erforderlichen kanonischen Eheschließungsform bei einer Eheschließung.
3: Schließt eine formpflichtige Person, d.h. ein römisch-katholischer Christ, der nicht durch einen formalen Akt von der Kirche abgefallen ist (z.B. [[Kirchenaustritt]]), ohne entsprechende [[Dispens]] eine nicht-kirchliche [[Ehe]] (z.B. rein [[standesamt]]lich), so ist diese natur- und kirchenrechtlich zwar gültig, aber nicht güötig zustandegekommen. Bei einer späteren staatlichen Scheidung muss diese dann trotzdem kirchenrechtlich annuliert werden.
Beschreibungen, in welchen das Thema Kirchenrecht angesprochen wird, aber nicht direkt behandelt.
Falls Sie in der oberen Artikel-Liste nichts passendes gefunden haben, können Sie folgende Artikel durchstöbern. Diese Artikel wurden ausgesucht, weil es dort ebenfalls um das Thema Kirchenrecht geht. - Ordensgemeinschaft (8405 Byte)
5: Mit dem ursprünglich aus dem [[Kirchenrecht]] stammenden Begriff wurden später auch nichtchristliche Gemeinschaften als ''Orden'' bezeichnet, insbesondere im Bereich der [[Esoterik]].
- Recht (20126 Byte)
- Rechtswissenschaft (2134 Byte)
1: Als '''Rechtswissenschaft''' bezeichnet man die [[Wissenschaft]] vom [[Recht]], das Studium in [[Deutschland]] [[Umgangssprache|umgangssprachlich]] als "Jura-Studium". Der Begriff '''Jura''' wurde in diesem Zusammenhang das erste Mal an der [[Universität]] von [[Bologna]] verwandt. Er leitet sich vom [[latein]]ischen ''ius'' = "das Recht" ab. "Iura" sind "die Rechte", sowohl das weltliche als auch das [[Kirchenrecht]], welche damals noch gleichberechtigt nebeneinander standen. Manche süddeutschen Universitäten [[Promotion (Doktor)|promovieren]] daher auf Wunsch auch noch zum "Dr. iuris utriusque" ([[Latein|lat]]. "Doktor ''beider'' Rechte"). In [[Österreich]] wird nur "Jus" studiert.
- Thomas von Aquin (6139 Byte)
- Papst (8883 Byte)
- Thomas Morus (5667 Byte)
- Bischof (7568 Byte)
- Kartäuser (20259 Byte)
- Diakon (10713 Byte)
- Orthodoxe Kirchen (29971 Byte)
- Kirchenstrafe (464 Byte)
- Impotenz (1407 Byte)
- Albert-Ludwigs-Universität Freiburg (9468 Byte)
- Görlitz (35551 Byte)
- Kanon (2699 Byte)
- Urban V. (Papst) (2667 Byte)
1: '''Urban V.''' (* [[1310]] auf Château Grisac ([[Frankreich]]); † [[19. Dezember]] [[1370]] in [[Avignon]]), mit bürgelichem Namen Guillaume de Grimoald, war von [[1362]] bis 1370 [[Papst]]. Der [[Benediktiner]] Urban lehrte als Doktor des [[Kirchenrecht]]s in [[Montpellier]] und [[Avignon]] und war Abt von Saint-Victor in [[Marseille]]. Auf seinem Weg zurück von [[Neapel]], wohin er als päpstlicher Gesandter geschickt worden war, wurde er in Avignon am [[28. Oktober]] [[1362]] als Nachfolger von [[Innozenz VI.]] zum Papst gewählt.
- Exkommunikation (3708 Byte)
- Oswald von Nell-Breuning (2777 Byte)
3: Als Sohn einer alteingesessenen Adelsfamilie in [[Trier]] geboren, legte er 1908 am Friedrich-Wilhelm-Gymnasium sein Abitur ab. 1911 tratt er in den Jesuitenorden ein. 1921 wurde er zum Priester geweiht. Nach seiner Promotion zum Thema "Grundzüge der Börsenmoral" in Münster wurde er 1928 zum Professor für Moraltheologie, Kirchenrecht und Gesellschaftswissenschaft an die [[Philosophisch-Theologische Hochschule Sankt Georgen]] in [[Frankfurt am Main]] berufen.
- Datenschutz (12132 Byte)
- Liste von Religionsartikeln (35974 Byte)
Wenn Ihnen diese Übersichtsseite zu dem Begriff Kirchenrecht nicht geholfen hat, benutzen Sie am besten die Suchfunktion. Unter Umstä können Sie auch eine Suchmaschine (z.B. Google) benutzen. Folgene Suchzeichenketten können Sie bei den meisten Suchmaschinen verwenden:
|