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Kaufvertrag - Verwandte Artikel

Es handelt sich hier um eine Übersicht die Definition, die dem Wissensgebiet Kaufvertrag verwandt sind.


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Die Eng-verwandte Artikel behandeln direkt das Thema Kaufvertrag. Dort finden Sie Kaufvertrag Beschreibung. Wenn es sich um ein definierbares Objekt handelt muss es dort auch eine Kaufvertrag Definition geben. Verweise zu den anderen Beschreibungen - in welchen es ebenfalls über Kaufvertrag geht - befinden sich weiter unten.




Beschreibungen, die eng mit dem Thema Kaufvertrag verwandt sind


Falls Sie die Definition von Kaufvertrag oder Kaufvertrag Beschreibung suchen, dann klicken Sie auf einen der u.g. Verweise. Noch weiter unten befinden sich Verweise zu den Beschreibungen, in welchen das Thema Kaufvertrag angesprochen wird.
  1. Kaufvertrag (1690 Byte)
    1: Der Kaufvertrag ist nach deutschem [[Schuldrecht]] ein [[Vertrag]], durch den sich die eine Vertragspartei (''[[Verkauf|Verkäufer]]'') zur [[Übereignung]] und [[Übergabe]] der Kaufsache und die andere Vertragspartei (''[[Käufer]]'') zur Bezahlung des Kaufpreises und zur Abnahme der Kaufsache verpflichtet. Diese Pflichten ergeben sich aus [http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/bgb/__433.html § 433] [[BGB]]. Kaufgegenstand können bewegliche und unbewegliche [[Sache (Recht)|Sachen]] und Rechte sein. Auch ...
    3: Der Kaufvertrag ist in der Regel formfrei. Er kann also sowohl mündlich, schriftlich als auch durch handeln abgeschlossen werden. Nur bei bestimmten Kaufverträgen schreibt der Gesetzgeber eine besondere Form (z.B. beim Immobillienkauf) vor.
eBay 3...2...1...meins!

Beschreibungen, in welchen das Thema Kaufvertrag angesprochen wird, aber nicht direkt behandelt.


Falls Sie in der oberen Artikel-Liste nichts passendes gefunden haben, können Sie folgende Artikel durchstöbern. Diese Artikel wurden ausgesucht, weil es dort ebenfalls um das Thema Kaufvertrag geht.
  1. Mietvertrag (3249 Byte)
    1: Beim '''Mietvertrag''', einem im [[BGB]] typisierten gegenseitigen [[Schuldrecht |schuldrechtlichen]] [[Vertrag]], schuldet der ''Vermieter'' dem ''Mieter'' die Gebrauchsüberlassung einer Sache auf Zeit und der Mieter als Gegenleistung die vereinbarte Miete (§ 535 BGB). Im Unterschied zu [[Kaufvertrag|Kauf]], Tausch und Schenkung, bei denen es um die Veräußerung eines Gegenstandes geht, bildet die Miete so wie [[Pacht]] und [[Leihe]] einen [[Gebrauchsüberlassungsvertrag]]. Mögliche Mietgegenstände sind bewegliche und [[Unbewegliche Sache|unbewegliche Sachen]] oder Sachteile, die gebrauchstauglich sind (z.B. Hauswand als Werbefläche). Für das '''Mietrecht''' gelten die [http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/bgb/BJNR001950896BJNG005003377.html §§ 535 - 580a] [[BGB]].
  2. Recht (20126 Byte)
  3. Wertpapier (6307 Byte)
  4. Vertrag (10794 Byte)
  5. März 2003 (65036 Byte)
  6. Abstraktionsprinzip (4061 Byte)
  7. Trennungsprinzip (488 Byte)
    1: Das '''Trennungsprinzip''' ist ein Begriff der [[Rechtswissenschaft]] und seine starke Betonung ist eine Eigenheit des [[Deutschland|deutschen]] [[Recht|Rechts]]. Das Trennungsprinzip besagt, dass [[Verpflichtungsgeschäft]] und [[Verfügungsgeschäft]] voneinander zu trennen sind. Dies bedeutet, dass z.B. [[Kaufvertrag]] und [[Übereignung]] zwei verschiedene Dinge sind. Das Trennungsprinzip ist die Grundlage des [[Abstraktionsprinzip|Abstraktionsprinzips]].
  8. Kaufvertrag (1690 Byte)
    1: Der Kaufvertrag ist nach deutschem [[Schuldrecht]] ein [[Vertrag]], durch den sich die eine Vertragspartei (''[[Verkauf|Verkäufer]]'') zur [[Übereignung]] und [[Übergabe]] der Kaufsache und die andere Vertragspartei (''[[Käufer]]'') zur Bezahlung des Kaufpreises und zur Abnahme der Kaufsache verpflichtet. Diese Pflichten ergeben sich aus [http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/bgb/__433.html § 433] [[BGB]]. Kaufgegenstand können bewegliche und unbewegliche [[Sache (Recht)|Sachen]] und Rechte sein. Auch ...
    3: Der Kaufvertrag ist in der Regel formfrei. Er kann also sowohl mündlich, schriftlich als auch durch handeln abgeschlossen werden. Nur bei bestimmten Kaufverträgen schreibt der Gesetzgeber eine besondere Form (z.B. beim Immobillienkauf) vor.
  9. Verfügungsgeschäft (2123 Byte)
  10. Übereignung (6241 Byte)
  11. Mobiltelefon (12814 Byte)
  12. Verpflichtungsgeschäft (1663 Byte)
    3: ...h ein Rechtsträger zur Vornahme eines Tuns, Duldens oder Unterlassens. Im Normalfall bedeutet diese Verpflichtung, dass ein anderer Rechtsträger dieses Tun, Dulden oder Unterlassen von dem Verpflichteten einfordern kann: Es entsteht ein [[Anspruch]] gegen den Verpflichteten. So kann zum Beispiel der Käufer eines Autos aus dem [[Kaufvertrag]] als Verpflichtungsgeschäft vom Verkäufer die Übereignung des Autos verlangen. Umgekehrt kann der Verkäufer Zahlung des Kaufpreises verlangen. Beim [[Kaufvertrag]] handelt es sich daher um ein zweiseitig verpflichtendes Geschäft. Daneben sind einseitig verpflichtende Geschäfte wie die [[Schenkung]] möglich.
    5: Verpflichtungsgeschäfte entstehen typischerweise, indem sich zwei Rechträger über die Verpflichtung einigen, also durch [[Vertrag]] (z.B. durch Kaufvertrag). Verpflichtungsgeschäfte können aber auch durch einseitige [[Willenserklärung]] entstehen. Ein Beispiel hierfür ist die Auslobung eines Finderlohns.
  13. Institutionenökonomik (5142 Byte)
  14. Gereby (26330 Byte)
  15. Goosefeld (10731 Byte)
  16. Werkvertrag (1015 Byte)
    2: Abzugrenzen ist der Werkvertrag insbesondere vom [[Werklieferungsvertrag|Werklieferungs-]], [[Dienstvertrag|Dienst-]] und [[Kaufvertrag]].
    5: [[Kaufvertrag]], [[Schenkungsvertrag]], [[Mietvertrag]], [[Pachtvertrag]], [[Leihvertrag]], [[Darlehensvertrag]], [[Dienstvertrag]], [[Werklieferungsvertrag]], [[Transportvertrag]], [[Bauvertrag]]
  17. Direktverkauf (3208 Byte)
  18. Makler (6177 Byte)
  19. Liste der Rechtsthemen/K (5187 Byte)
  20. Sache (Recht) (3443 Byte)
    3: Nach § 90a BGB sind Tiere keine Sachen. Auf sie finden jedoch die für Sachen geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung. Das bedeutet, dass man z. B. einen Hund ohne weiteres nach den Vorschriften über den Kaufvertrag kaufen und nach den [[Sachenrecht|sachenrechtlichen]] Vorschriften [[Übereignung|übereigenen]] kann. Sinn der Regelung ist es, die Tiere als Mitgeschöpfe wenigstens gedanklich von den Sachen zu unterscheiden. Bei der Anwendung von Vorschriften über Sachen ergeben sich aber keine Unterschiede zu den Sachen im Sinne von § 90 BGB.
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